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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2001 - 1 M 21/00   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2001 - 1 M 21/00 (https://dejure.org/2001,52100)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.04.2001 - 1 M 21/00 (https://dejure.org/2001,52100)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. April 2001 - 1 M 21/00 (https://dejure.org/2001,52100)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2013 - 1 L 275/11

    Anwendbarkeit der AO 1977 § 174 Abs 5 im Bereich des Kommunalabgabenrechts;

    Es trifft entgegen dem Vorbringen des Beklagten insoweit zunächst nicht zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 04. April 2001 - 1 M 21/00 - (juris) die Anwendbarkeit von § 174 Abs. 5 AO im abgabenrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren bejaht hätte; in dieser Entscheidung ist - ohne nähere Erörterung - lediglich ausgeführt, dass § 174 Abs. 4 AO anwendbar sei, und stand im Übrigen nicht die Beteiligung eines Dritten im Prozess bzw. die Erstreckung der Regelung des § 174 Abs. 4 AO auf einen Dritten in Rede.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - 4 K 16/10

    Anschlussbeitragssatzung: Anschaffung und Herstellung

    In dem Beschluss vom 04. April 2001 (- 1 M 21/00 - juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.
  • VG Greifswald, 16.10.2014 - 3 A 509/13

    Anschlussbeitrag (Schmutzwasser); Vorteilsprinzip; Nichtigkeit der

    Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 (vgl. Beschl. v. 21.04.1999 - 1 M 12/99 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 04.04.2001- 1 M 21/00 -, juris Rn. 19) und zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (eingehend: OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 - 4 K 16/10 -, juris Rn. 20).
  • VG Greifswald, 07.09.2011 - 3 A 821/10

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegenüber einem Dritten; förmliche

    Zwar findet die Bestimmung kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Kommunalabgaben Anwendung (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.04.2001 - 1 M 21/00 - juris Rn. 22 [Anschlussbeitrag]; unklar dagegen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.01.2006 - 1 O 117/05 - juris Rn. 14: keine Anwendung "eins zu eins").
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